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AGB

RECHTLICHE HINWEISE

LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER AKZO NOBEL COATINGS GMBH IM RECHTSVERKEHR MIT UNTERNEHMEN

1. ALLGEMEINES

  • 1.1. Nachstehende Bedingungen gelten ausschließlich für alle und auch alle künftigen Lieferungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
  • 1.2. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden von uns nicht anerkannt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Lieferung von uns vorbehaltlos ausgeführt wird, nachdem der Besteller der Geltung unserer Bedingungen widersprochen hat.
  • 1.3. Alle Nebenvereinbarungen zum Kaufvertrag, Erklärungen und sonstige Angaben, insbesondere mündliche Abmachungen mit Reisenden und Vertretern, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel.
  • 1.4. Mengen unter 100 kg/ltr. bei Lagermaterialien und 250 kg/ltr. bei Sonderanfertigungen werden nicht in Auftrag genommen.

2. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

  • 2.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag (Lieferung und Zahlung) ist, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, der Sitz des Verkäufers.
  • 2.2. Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten beider Vertragsbeteiligten ist das Amts- bzw. Landgericht Stuttgart.
  • 2.3. Deutsches Recht gilt als vereinbart.

3. VERSAND UND VERSICHERUNG

  • 3.1. Der Versand erfolgt ab Werk bzw. Außenlager auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Versandart bleibt im Zweifel dem Absender überlassen, ohne Verantwortlichkeit für billigste Verfrachtung.
  • 3.2. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch des Bestellers und gegen Berechnung der Kosten.
  • 3.3. Der Verkäufer trägt keine Verantwortung für Transportschwierigkeiten jeder Art.
  • 3.4. Bei frachtfreier Lieferung, die einen Bezug von mindestens 250 kg voraussetzt, erfolgt die Lieferung nur frachtfrei Bahnstation des Bestellers, bei Bahnversand frachtfrei Stückgutort, anderenfalls erfolgt die Lieferung ab Werk bzw. Außenlager.
  • 3.5. Erfolgt eine an sich frachtfreie Lieferung unfrei, so wird in allen Fällen durch uns nur die Stückgut- und Wagenladungsfracht bzw. Schiffsfracht ohne Flächenfracht und ohne Rollgeld für Empfang vergütet. Mehrkosten für Expressfracht oder sonstige Zuschläge gehen zu Lasten des Empfängers. Mehrfrachten, die durch die Erhöhung der Frachtsätze nach Abschluss des Vertrages entstehen, hat der Besteller zu tragen.

4. LIEFERUNG

  • 4.1. Die angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.
  • 4.2. Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, bei Verzug jedoch erst, wenn wir aus von uns zu vertretenden Gründen eine angemessene Nachfrist haben verstreichen lassen. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen ihm nur dann zu, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
  • 4.3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer und/oder unabwendbarer und/oder außergewöhnlicher Ereignisse sowie bei Betriebsstörungen, Streiks und Arbeitskämpfen jedweder Art, die wir nicht zu vertreten haben, sowie bei behördlichen Maßnahmen. Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen.
  • 4.4. Der Besteller ist jedoch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der von uns nicht zu vertretende Lieferverzug von langer Dauer (mindestens 2 Monate) ist und die Lieferung des Kaufgegenstandes deshalb für den Besteller nicht mehr von Interesse ist. Zur Nachfristsetzung gemäß Abs. (2) bleibt der Besteller jedoch verpflichtet. Weitere Ansprüche stehen dem Besteller nicht zu.
  • 4.5. Bei Sonderanfertigungen sind wir berechtigt, die im Kaufvertrag vereinbarten Liefermengen um 20% zu überoderunterschreiten, sofern dies dem Besteller zumutbar ist.
  • 4.6. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bleiben grundsätzlich vorbehalten. Ist eine Abnahme von Teillieferungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vereinbart, so können wir davon ausgehen, dass eine ungefähr gleichmäßige Verteilung der Teillieferungen gewünscht ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Die geplanten Abruftermine dürfen um nicht mehr als einen Monat von dem Besteller überschritten werden.

5. ABNAHMEVERZUG

  • 5.1. Verweigert der Besteller nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme des Kaufgegenstandes oder erklärt er vorher ausdrücklich, dass er nicht abnehmen werde, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  • 5.2. Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert sind wir berechtigt, pro angefangenem Monat 5% des Auftragswertes ohne Abzüge als Lagerkosten zu verlangen. Nachgewiesene höhere Lagerkosten berechtigen uns, diese in Ansatz zu bringen und zu verlangen. Dem Besteller steht jedoch das Recht zu, einen entsprechenden Nachweis zu führen, dass tatsächlich niedrigere Lagerkosten angefallen sind. In diesem Fall hat der Besteller nur die nachgewiesenen niedrigeren Kosten zu zahlen.
  • 5.3. Wir sind berechtigt, als Schadensersatz wegen Nichterfüllung 25% des Auftragswertes zu verlangen, sofern der Besteller uns nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.
  • 5.4. Die Geltendmachung eines höheren und entsprechend nachgewiesenen Schadens durch uns bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  • 5.5. Abgesehen von den Fällen des Abnahmeverzuges sind wir zum Rücktritt berechtigt, sofern dafür ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt vor, wenn die Leistungsstörung auf höherer Gewalt oder auf anderen von uns nicht zu vertretenden Umständen beruht. Über die Nichtverfügbarkeit der Ware werden wir den Besteller unverzüglich informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
  • 5.6. Vorstehende Regelungen gelten auch für Abrufaufträge, wenn die geplanten Abruftermine um mehr als einen Monat überschritten werden.

6. BEANSTANDUNGEN

  • 6.1. Die gelieferte Ware ist bei Eingang unverzüglich auf Mangelfreiheit, Qualität und Fehlmengen zu überprüfen. Fehlmengen und sichtbare Schäden sind ggf. dem Frachtführer/Spediteur gegenüber sofort zu beanstanden (Tatbestandsaufnahme). Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft der Ware unter genauer Angabe des Mangelgrundes schriftlich zu rügen. Später auftretende Mängel sind innerhalb der gleichen Frist, gerechnet ab Entdeckung, schriftlich zu rügen. Die vorbezeichneten Rügen müssen innerhalb der Gewährleistungsfrist bei uns eingegangen sein.
  • 6.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Gefahrübergang, es sei denn aus der Produktbeschreibung oder Datenblättern ergibt sich eine kürzere Haltbarkeits- oder Verarbeitungsfrist.
  • 6.3. Im Falle eines Mangels gem. §§ 434, 435 BGB haften wir, indem wir den Fehler nach unserer Wahl unentgeltlich innerhalb angemessener Frist ausbessern, sei es durch Nachbesserung oder durch Lieferung von Ersatzware.
  • 6.4. Für den Fall, dass eine Ersatzleistung fehlschlägt, unterbleibt oder aus Gründen verzögert wird , die wir zu vertreten haben, haften wir in der Weise, dass der Besteller berechtigt ist, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten.
  • 6.5. Wegen weiter gehender Mängelansprüche als vorstehend geregelt, insbes. auf Schadensersatz, haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit.
  • 6.6. Mängelansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen worden sind, es sei denn, die Beanstandung beruht nachweislich auf einem von uns zu vertretenden Mangel.
  • 6.7. Von unserer Gewährleistungsverpflichtung sind wir befreit, wenn der Besteller seiner Rügepflicht nicht nachkommt oder wenn uns nicht ausreichend Gelegenheit gegeben oder angemessene Frist gesetzt wird, unserer Gewährleistungsverpflichtung nachzukommen.
  • 6.8. Für Mängel an Waren, die wir von Zulieferanten bezogen haben, stehen wir insoweit ein, als wir dem Besteller alle uns zustehenden Mängelrechte gegen den Hersteller und/oder Vorlieferanten abtreten und uns darüber hinaus verpflichten, dem Besteller alle zur Verfolgung der Ansprüche notwendigen Auskünfte zu geben und Urkunden zu überlassen. Führt eine Inanspruchnahme des Vorlieferanten/Herstellers nicht zum Erfolg, so gelten Abs. (5) und (7) entsprechend.

7. SONSTIGE ANSPRÜCHE

  • 7.1. In allen sonstigen Fällen von Pflichtverletzungen, soweit vorstehend nicht anders geregelt, haften wir nur wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt worden sind. Diese Einschränkungen gelten nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8. PREISE/ZAHLUNG

  • 8.1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ab Werk netto ohne Mehrwertsteuer, Versicherung etc. Den Preisen liegen die gegenwärtig üblichen und gültigen Kalkulationsfaktoren zugrunde. Sollte aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, eine Änderung der Kosten für Löhne, Material und Energie jeder Art eintreten, sind wir berechtigt, die Preise für noch nicht erfolgte Lieferungen entsprechend anzupassen.
  • 8.2. Ist keine Preisvereinbarung getroffen, so sind wir berechtigt, bei Sonderanfertigungen von Mengen unter 100 kg einen Preiszuschlag nach besonderer Berechnung zu erheben (Sonderanfertigungszuschlag).
  • 8.3. Sämtliche Zahlungen sind, soweit nichts anderes schriftlich vorgesehen ist, ohne jeden Abzug frei unseren Bankverbindungen innerhalb von 30 Tagen netto bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto zu leisten. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig soweit ältere fällige Rechnungen noch unbeglichen sind.
  • 8.4. Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen; sie berechtigen nicht zum Skontoabzug. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sind vom Besteller zu tragen. Zahlungen aufgrund von Wechseln und Schecks gelten erst nach Gutschrift des jeweiligen Betrages auf unserem Konto als erfüllt.
  • 8.5. Ist der Besteller in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a, über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit zu berechnen, mindestens jedoch die uns üblicherweise von unserer Bank berechneten Sollzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  • 8.6. Tritt in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, ist insbesondere eine Gefährdung der Kreditwürdigkeit oder des Kredits zu befürchten, sind wir berechtigt, die Ausführung der jeweiligen Bestellung zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich der Besteller weigert, die durch die Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetretene Gefährdung des Vertragszweckes durch Zug-um-Zug-Leistung oder durch Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
  • 8.7. Der Besteller ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur insoweit befugt, als die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten ist.

9. EIGENTUMSVORBEHALT

  • 9.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor bis zur vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrages und aller gegen den Besteller bereits entstandenen Forderungen.
  • 9.2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt unberührt, wenn der Besteller über den Rechnungsbetrag einen Scheck ausstellt und gleichzeitig ein Akzept von uns über den Kaufpreis erhält (Scheck-Wechsel-Verfahren).
  • 9.3. Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang zu verarbeiten, vermischen, vermengen und zu veräußern. Eine Verarbeitung von Vorbehaltswaren nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung von Vorbehaltswaren mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zu den der anderen Waren entsprechend der §§ 947, 948 BGB zu.
  • 9.4. Werden die von uns gelieferten Vorbehaltswaren vom Besteller in seinem ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußert, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus dem Vertrag zwischen dem Besteller und dem Dritten an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, zusammen weiterveräußert, so tritt uns der Besteller seine Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Fakturenwertes der Forderungen aus dem Vertrag zwischen dem Besteller und uns im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der jeweiligen Einzelbestellung an uns ab. Der Besteller ist berechtigt Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen; wir behalten uns jedoch insoweit ein Widerrufsrecht vor. Er ist verpflichtet, uns alle zur Geltendmachung der abgetretenen Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, insbesondere die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung auf unsere Anforderung hin anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Bestellers anzuzeigen.
  • 9.5. Übersteigen unsere Sicherheiten die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden zu sichernden Forderungen um mehr als 20% so geben wir auf Verlangen des Bestellers die Sicherheiten insoweit frei.
  • 9.6. Wird die Ware von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff, der unsere Rechte oder Verfügungsmöglichkeit gefährdet, so hat der Besteller uns sofort zu benachrichtigen. Wird die Erfüllung, Einziehung oder Sicherung unserer Forderungen durch Verletzung der genannten Pflichten oder sonst, z.B. durch Insolvenzantrag betreffend den Besteller, gefährdet so sind wir zur Rücknahme der Ware und Verwahrung auf Gefahr und Kosten des Bestellers bis zur vollständigen Erfüllung unserer Ansprüche auch ohne vom Vertrag zurückzutreten, berechtigt.

10. VERPACKUNG

  • 10.1. Nur die in der Rechnung ausdrücklich als Leihverpackung kenntlich gemachten Emballagen werden zurückgenommen.
  • 10.2. Belastung auf dem Emballagenkonto erfolgt, wenn die Emballage nicht innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen nach Rechnungsdatum in geschlossenem, nicht verunreinigtem und unbeschädigtem Zustand frachtfrei beim Verkäufer wieder eingegangen ist.

11. DATENVERARBEITUNG

  • 11.1. Mit Bestellung erteilt der Käufer sein Einverständnis zur Verarbeitung seiner im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung anfallenden personenbezogenen Daten in den Rechenzentren der Unternehmensgruppe.
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